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Anleitung zur Beantragung von Ursprungszeugnissen CO und FORM E

2026-06-04

1. Überblick über Ursprungszeugnisse CO und FORM E

Ursprungszeugnisse sind wichtige Dokumente zum Nachweis des Herkunftslands von Waren und ermöglichen die Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen im Einfuhrland.

Das CO-Ursprungszeugnis ist ein allgemeines Herkunftszertifikat zum Nachweis, dass die Waren in China hergestellt wurden. Es gewährt keine besonderen Zollvergünstigungen und dient ausschließlich der Herkunftsbestätigung im internationalen Handel.

FORM E steht für Ursprungszeugnis für die Freihandelszone China-ASEAN. Es ist das zentrale Dokument zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen zwischen China und den zehn ASEAN-Mitgliedstaaten. Sofern die Waren den geltenden Herkunftsregeln entsprechen, können Exporte nach Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam im Einfuhrland zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen abgefertigt werden.

Beispiel: Für mechanische Teile beträgt der reguläre Zollsatz bei der Einfuhr nach Thailand 5 %. Mit einem gültigen FORM E-Zeugnis entfällt dieser Zoll vollständig. Dies ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit geringen Gewinnmargen von großer Bedeutung.

2. Vorbereitungen vor der Beantragung

2.1 Prüfung der Produktzulässigkeit

Nicht alle Waren können mit FORM E beantragt werden. Maßgebend sind die Kriterien des regionalen Wertanteils oder die Veränderung der Zolltarifnummer.

Konkret muss der Anteil von Rohstoffen aus China oder ASEAN-Staaten mindestens 40 % betragen, oder die Ware durch eine wesentliche Verarbeitung eine neue Zolltarifnummer (HS-Code) erhalten.

Beispiel: Einfaches Zuschneiden und Nähen von importiertem Stoff in Vietnam stellt keine ausreichende Verarbeitung dar. Eine vollständige Herstellung von Garn über Weberei, Färberei bis zum fertigen Kleidungsstück erfüllt hingegen die Anforderungen. Vor der Anmeldung muss das zugehörige HS-Code und die dazugehörigen Regeln geprüft werden.

Für das CO-Ursprungszeugnis genügt grundsätzlich eine Produktion der Ware in China.

2.2 Unternehmensregistrierung und Hinterlegung

Betriebsanmeldung

Das Unternehmen registriert sich über das Einheitliche Internationale Handelsfenster Chinas und weitere zuständige Systeme. Dabei werden Unternehmensname (deutsch und chinesisch), Anschrift, Organisationscode, gesetzlicher Vertreter sowie weitere Stammdaten eingegeben. Scans der Gewerbeanmeldung und des Außenhandelsbetriebszertifikats werden hochgeladen.

Hinterlegung von Stempeln und Antragstellerdaten

Die Unternehmensstempel (deutsch und chinesisch) sowie die Daten der zuständigen Antragsteller (Name, Personalausweisnummer, Kontaktdaten) werden hinterlegt. Die zuständigen Mitarbeiter absolvieren zudem entsprechende Schulungen und erwerben die erforderliche Qualifikation.

Produkthinterlegung

Für FORM E werden Produktinformationen wie HS-Code, Bezeichnung (deutsch/chinesisch), Rohstoffherkunft und Herstellungsprozess erfasst. Auch bei Beantragung von CO-Zeugnissen sind Produktinformationen zur Herkunftsnachweisführung zu hinterlegen.

3. Ablauf zur Beantragung von FORM E

3.1 Vorprüfung der Produkte

Nach abgeschlossener Unternehmensregistrierung wird eine produktbezogene Vorprüfung im System eingereicht. Es werden HS-Code, Produktbezeichnung, Rohstoffherkunft und Herstellungsablauf detailliert angegeben. Zollbehörden oder Handelskammern prüfen anhand der Regelungen der China-ASEAN-Freihandelszone die chinesische Herkunft der Ware.

3.2 Antragstellung des Zeugnisses

Die Antragstellung erfolgt über das Einheitliche Internationale Handelsfenster, das Online-System der chinesischen Zollverwaltung oder das System der chinesischen Handelskammer.

Im Menü Antrag auf Zollursprungszeugnis werden sämtliche Daten vollständig ausgefüllt: Angaben zu Exporteur und Importeur, Versanddaten (Schiffsname, Reisenummer, Frachtbriefnummer, Abfahrts- und Bestimmungshafen) sowie Warenbeschreibung (Bezeichnung, Spezifikation, Menge, Warenwert). Zusätzlich wird der zutreffende Herkunftsstandard ausgewählt.

Begleitdokumente wie Handelsrechnung, Packliste und Frachtbrief werden als Scan hochgeladen. Bei Bedarf folgen weitere Nachweise zu Herstellungsprozessen und Rohstoffherkünften.

3.3 Ausstellung des Zeugnisses

Die zuständige Behörde prüft alle eingereichten Unterlagen; gegebenenfalls findet eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Ausstellung.

Für Lieferungen nach Indonesien, Singapur, Thailand, Malaysia und Vietnam ist eine selbstständige Druckausgabe möglich:

Hochladen von Unternehmensstempeln und bevollmächtigten Unterschriften im System des Einheitlichen Handelsfensters sowie Abschluss der Bevollmächtigung.

Farbdruck des genehmigten Zeugnisses auf A4-Papier über das Online-System.

Für alle übrigen Fälle werden leere Zeugnisformulare verwendet und bei der zuständigen Zollbehörde abgestempelt. Alternativ kann die gesamte Abwicklung direkt vor Ort bei Zoll oder Handelskammer erfolgen.

4. Ablauf zur Beantragung von CO-Ursprungszeugnissen

4.1 Antragseinreichung

Nach Anmeldung im registrierten System wird die Kategorie CO-Ursprungszeugnis ausgewählt. Es werden Absender- und Empfängerdaten, Wareninformationen (HS-Code, Bezeichnung, Menge, Wert), Herkunftsstandard sowie Versandangaben eingetragen.

4.2 Prüfung

Nach Einreichung erfolgt eine automatische und manuelle Prüfung. Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 bis 3 Werktage; bei Eilbearbeitung ist eine sofortige Erledigung möglich.

4.3 Gebührenzahlung und Zeugnisabholung

Elektronisches Zeugnis (empfohlen)

Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Online-Gebührenzahlung. Anschließend kann das signierte PDF-Zeugnis heruntergeladen und direkt an den Kunden zur Zollabwicklung weitergeleitet werden. Es ist weltweit gültig.

Papierzeugnis

Das generierte Dokument wird gedruckt, abgestempelt und als Original plus zwei Kopien ausgehändigt. Die Papierexemplare werden zusammen mit der Sendung oder separat an den Versandempfänger übermittelt.

5. Häufige Probleme und Lösungen bei der Beantragung

5.1 Kennzeichnung (Markierung auf der Ware)

Enthält die Warenkennzeichnung Sonderzeichen oder Grafiken, wird im entsprechenden Feld der Hinweis SEE ATTACHMENT eingetragen. Die vollständige Kennzeichnung wird auf einem separaten A4-Blatt beigefügt und zusammen mit dem Zeugnis bei der Zollbehörde vorgelegt.

Bei Zeugnissen zum Abkommen zwischen China und Südkorea sowie China und Georgien wird bei grafischen Kennzeichnungen die Abkürzung I/S (IMAGE AND SYMBOL) verwendet.

5.2 Änderung bereits ausgestellter Zeugnisse

Sollen Inhalte eines gültigen Zeugnisses korrigiert oder ergänzt werden, ist innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Änderung bei der ausstellenden Behörde zu beantragen. Das ursprüngliche Original ist zurückzugeben.

Bei Verlust oder Beschädigung des Originalzeugnisses kann innerhalb der Gültigkeitsdauer eine beglaubigte Kopie beantragt werden. Die neu ausgestellte Kopie erhält den Vermerk Neuausstellung sowie den Hinweis zur Ungültigkeit des ursprünglichen Dokuments.

5.3 Nachträgliche Ausstellung von Zeugnissen

Gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften für Ursprungszeugnisse (Zollverwaltungserlass Nr. 270) kann ein Zeugnis bis ein Jahr nach Versand der Ware nachträglich beantragt werden; hierzu sind entsprechende Versanddokumente vorzulegen.

Abweichende Regelungen einzelner Freihandelsabkommen:

Abkommen über Asiatisch-Pazifischen Handel: Antrag nur innerhalb von 3 Werktagen nach Versand möglich.

ECFA (China-Taiwan): Nachträgliche Ausstellung bis 90 Tage nach Zollanmeldung.

China-ASEAN / China-Kambodscha: Keine Nachausstellung, sofern der Antrag innerhalb von 3 Werktagen nach Versand erfolgt.

China-Südkorea: Keine Nachausstellung, sofern der Antrag innerhalb von 7 Werktagen nach Versand erfolgt.

China-Pakistan: Keine Nachausstellung, sofern die Ausstellung innerhalb von 15 Tagen nach Export erfolgt.

5.4 Beauftragung eines Dienstleisters

Bei aufwändigen Eigenanträgen besteht die Möglichkeit, einen zertifizierten Dienstleister mit der Abwicklung zu beauftragen.

Benötigte Unterlagen für die Beauftragung (FORM E)

Ausgefülltes Antragsformular für FORM E

Kopie der Gewerbeanmeldung oder Unternehmensregistrierung

Kopie der Handelsrechnung oder des Vertrages

Ggf. detaillierte Stückliste der Produktbestandteile

Ggf. Fracht- und Versanddokumente

Ablauf der Beauftragung

Kontaktaufnahme zum Dienstleister

Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen

Prüfung der Daten durch den Dienstleister

Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde

Bearbeitung (üblicherweise 1–2 Werktage)

Abholung oder Zustellung des fertigen Zeugnisses

Die Beauftragung für CO-Ursprungszeugnisse folgt einem identischen Ablauf; es werden ebenfalls die erforderlichen Unternehmens- und Warenunterlagen übermittelt.

Abschluss

Für die ordnungsgemäße Beantragung von CO- und FORM E-Ursprungszeugnissen ist eine gründliche Kenntnis der Regeln und Abläufe unerlässlich. Eine rechtzeitige Vorbereitung sichert eine reibungslose Ausstellung und ermöglicht die vollständige Nutzung internationaler Zollvergünstigungen. Bei Fragen oder Problemen erfolgt eine umgehende Abstimmung mit den zuständigen Behörden oder beauftragten Dienstleistern.


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